Satzung
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
Die Vereinigung führt als gesellschaftliche Organisation
europäischer Schifffahrtsjournalisten den Namen "Vereinigung
europäischer Schifffahrtsjournalisten", Abkürzung
VEUS. Sitz der Vereinigung ist Duisburg.
Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Duisburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gründungs-Geschäftssprache der Vereinigung ist
Deutsch. Über weitere Geschäftssprachen entscheidet
die erste ordentliche Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung.

§2 Aufgaben und Ziele der Vereinigung
(1)
a) Förderung des europäischen Gedankens und der
europäischen Integration.
b) Vertraut machen der Mitglieder mit den europäischen Institutionen,
Gremien und Einrichtungen des Europäischen Rates, der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission.
c) Publizistische Förderung der Binnen-, Küsten-, See-
und Freizeitschifffahrt und der Häfen
d) Förderung der beruflichen Zusammenarbeit und
menschlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander
e) fachliche Weiterbildung der Mitglieder und Förderung
des schifffahrtsjournalistischen Nachwuchses
f) Die Vereinigung gibt halbjährlich eine Mitglieder-Zeitschrift
mit Informationen zu Berufs- und Schifffahrts-Belangen
heraus.
(2)
Die Vereinigung unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
sie ist politisch und konfessionell unabhängig.
§3 Mitgliedschaft
(1)
Die Vereinigung hat
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördernde Mitglieder,
c) Korrespondierende Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder. (2)
Ordentliche Mitglieder können werden:
Redakteure, freie Journalisten, Schriftsteller und Mitarbeiter
von Pressestellen, die sich an und für Tageszeitungen,
Fachzeitschriften, Agenturen oder Fachkorrespondenzen sowie
Rundfunk oder Fernsehanstalten ständig oder überwiegend
mit Schifffahrtsthemen journalistisch befassen. Die Ordentliche
Mitgliedschaft bleibt auch nach Erreichen der Altersgrenze
oder bei Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen bestehen.
(3)
Fördernde Mitglieder können werden:
Natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts, die mit dem Schifffahrtsjournalismus direkt oder indirekt
in Verbindung stehen oder aus sonstigen Gründen die Aufgaben
und Ziele der Vereinigung unterstützen.
(4)
a) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand
Persönlichkeiten
berufen, deren Tätigkeit mit den Arbeitsgebieten der Ordentlichen
Mitglieder in Zusammenhang stehen.
b) Korrespondierende Mitglieder können ferner Personen werden,
die die Voraussetzungen von § 3, Abs. 2, nicht oder nicht
mehr erfüllen.
(5) Ein Mitglied, das sich besondere Verdienste um die
Vereinigung oder das Schifffahrtswesen und seiner Entwicklung
oder um den Schifffahrtsjournalismus erworben hat, kann durch
Entscheidung der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied
gewählt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Der Wunsch um Aufnahme in den Vereinigung ist schriftlich
zu erklären.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
(3)
Die Ablehnung des Aufnahmewunsches bedarf keiner Begründung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, Unterstützung und Rat
in fachlichen Fragen zu erhalten.
(2)
Nur die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
a) haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht,
b) können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen,
c) erhalten einen Mitgliedsausweis (nicht dem amtlichen Presseausweis
gleichgestellt!)

§6 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1)
Die Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder sind
zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und jährlicher Mitgliedsbeiträge
verpflichtet.
(2)
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge
wird je nach Art der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3)
Der Beitrag muss bis 31. März jeden Jahres für
das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden.
(4)
Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden,
ermäßigen oder erlassen.
(5)
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod. (2)
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, der Mitgliedsbeitrag
ist jedoch für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Die
Austrittserklärung muss per Einschreiben dem Vorstand zugeleitet
werden. Andere schriftliche Formen der Austrittserklärung
können durch Vorstandsbeschluss als rechtswirksam anerkannt
werden.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der
Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn
a) es wegen einer ehrenrührigen Handlung von einem ordentlichen
Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) es seinen Beitragsverpflichtungen nach § 6, Abs. 1, nicht
nachgekommen ist,
c) die in § 3 (2) festgelegten Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind, es sei denn, sie können durch Berufsunfähigkeit
oder Erreichen der Altersgrenze nicht mehr erfüllt werden.
Der Vorstand beschließt den Zeitpunkt des Ausschlusses
mit einfacher Stimmenmehrheit .
(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes im Sinne des § 7
(3) kann das Mitglied Einspruch erheben. Die Frist hierfür
beträgt zwei Monate nach Zustellung. Der Einspruch ist durch
Einschreiben beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Organe
Organe der Vereinigung sind
(1)
der Vorstand,
(2)
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
(2)
Der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende,
der/ die Schatzmeister/in und der/ die Schriftführer/in
bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
(3)
Der Vorstand soll multinational sein. Seine Geschäftssprache
richtet sich nach § 1 (5).
(4)
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende
Vorsitzende, vertritt mit einem weite-ren Vorstandsmitglied die
Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB.
(5)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung,
in der Neuwahlen anstehen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, so bestimmt der amtierende Vorstand einen kommissarischen
Vertreter. Die Ersatzwahl findet in der nächsten ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Bei Nichtbeschlussfähigkeit kann der Vorsitzende zu einem
erneuten Treffen einladen, dessen Teilnehmer dann automatisch
beschlussfähig sind.
(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
in dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters.
(10) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(11) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beauftragte/ einen
Beauftragten für die Freizeitschifffahrt zu ernennen.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich
abzuhalten. Die Einladungsfrist betragt einen Monat. Die Einladung
muss schriftlich mit der Tagesordnung erfolgen.
(3)
Das Stimmrecht haben die in der Mitgliederversammlung anwesenden
Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder für sich selbst
und höchstens vier weitere Mitglieder, die ihnen ihre Stimme
schriftlich und namentlich übertragen haben. Die Weitergabe übertragener
Stimmen ohne vorherige Zustimmung des Stimmrechtsinhabers ist
unstatthaft.
(4)
Die Fördernden und Korrespondierenden Mitglieder haben
in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
(5)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt.
(6)
Über Wahlvorschläge und die Abberufung von Inhabern
von Ehrenämtern wird einzeln, geheim und schriftlich abgestimmt.
(7)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf
der Versammlung wird vom Schriftführer ein schriftliches
Protokoll verfasst, das die gefassten Beschlüsse und den
wesentlichen Versammlungsablauf wiedergibt. Das Protokoll ist
von dem Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(8)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen
werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Kommt
der Vorstand dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nicht
nach, so können die antragstellenden Mitglieder die Einladung
vornehmen.
(9)
Jedes Mitglied kann für eine Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge bedürfen
der Schriftform, müssen spätestens 3 Wochen vor dem
Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden vorliegen
und sind allen Mitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(10)
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder
nicht fristgerecht beim Vorsitzenden eingegangen sind, können
in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn diese mit
einfacher Stimmenmehrheit der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und nicht für
die Auflösung der Vereinigung.
§11 Rechnungsprüfung
(1)
Die Jahresrechnung der Vereinigung ist von zwei Rechnungsprüfern
jährlich zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem
Vorstand innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
zuzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung
vorzutragen.
(2)
Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen
kein Vorstandsamt ausüben. Sie sind von der Mitgliederversammlung
für jeweils zwei Jahre zu wählen.

§12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung
in der Tagesordnung und auch nur mit Dreiviertelmehrheit von
einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, sofern mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten
ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung
vorzunehmen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften vorgeschrieben
werden.

§13 Auflösung der Vereinigung
(1)
Über die Auflösung der Vereinigung kann nur nach
vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden
oder durch schriftliche Stimmübertragungen vertretenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist hierfür nur beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
der Vereinigung anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten
ist.
Ist dies nicht der Fall, so beschließt eine frühestens
vier Wochen später stattfindende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder durch Stimmübertragung
vertretenen stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung
der Vereinigung. (2)
Das nach Auflösung der Vereinigung verbleibende Vermögen
wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den oder die Zahlungsempfänger.
Die Begünstigten können nicht vor Ablauf eines Jahres
nach erfolgter Auflösung über das Vermögen verfügen.
§14 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
16. September 1999 in Duisburg-Ruhrort als Satzung beschlossen.
(2)
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Duisburg in Kraft.

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