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Satzung

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt als gesellschaftliche Organisation europäischer Schifffahrtsjournalisten den Namen "Vereinigung europäischer Schifffahrtsjournalisten", Abkürzung VEUS. Sitz der Vereinigung ist Duisburg. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gründungs-Geschäftssprache der Vereinigung ist Deutsch. Über weitere Geschäftssprachen entscheidet die erste ordentliche Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung.

§2 Aufgaben und Ziele der Vereinigung

(1)
a) Förderung des europäischen Gedankens und der europäischen Integration.
b) Vertraut machen der Mitglieder mit den europäischen Institutionen, Gremien und Einrichtungen des Europäischen Rates, der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.
c) Publizistische Förderung der Binnen-, Küsten-, See- und Freizeitschifffahrt und der Häfen
d) Förderung der beruflichen Zusammenarbeit und menschlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander
e) fachliche Weiterbildung der Mitglieder und Förderung des schifffahrtsjournalistischen Nachwuchses
f) Die Vereinigung gibt halbjährlich eine Mitglieder-Zeitschrift mit Informationen zu Berufs- und Schifffahrts-Belangen heraus.

(2)
Die Vereinigung unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sie ist politisch und konfessionell unabhängig.

§3 Mitgliedschaft

(1)
Die Vereinigung hat
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördernde Mitglieder,
c) Korrespondierende Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

(2)
Ordentliche Mitglieder können werden:
Redakteure, freie Journalisten, Schriftsteller und Mitarbeiter von Pressestellen, die sich an und für Tageszeitungen, Fachzeitschriften, Agenturen oder Fachkorrespondenzen sowie Rundfunk oder Fernsehanstalten ständig oder überwiegend mit Schifffahrtsthemen journalistisch befassen. Die Ordentliche Mitgliedschaft bleibt auch nach Erreichen der Altersgrenze oder bei Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen bestehen.

(3)
Fördernde Mitglieder können werden:
Natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die mit dem Schifffahrtsjournalismus direkt oder indirekt in Verbindung stehen oder aus sonstigen Gründen die Aufgaben und Ziele der Vereinigung unterstützen.

(4)
a) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten berufen, deren Tätigkeit mit den Arbeitsgebieten der Ordentlichen Mitglieder in Zusammenhang stehen.
b) Korrespondierende Mitglieder können ferner Personen werden, die die Voraussetzungen von § 3, Abs. 2, nicht oder nicht mehr erfüllen.

(5) Ein Mitglied, das sich besondere Verdienste um die Vereinigung oder das Schifffahrtswesen und seiner Entwicklung oder um den Schifffahrtsjournalismus erworben hat, kann durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Der Wunsch um Aufnahme in den Vereinigung ist schriftlich zu erklären.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3)
Die Ablehnung des Aufnahmewunsches bedarf keiner Begründung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, Unterstützung und Rat in fachlichen Fragen zu erhalten.

(2)
Nur die Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
a) haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht,
b) können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen,
c) erhalten einen Mitgliedsausweis (nicht dem amtlichen Presseausweis gleichgestellt!)

§6 Aufnahmegebühr und Beiträge

(1)
Die Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und jährlicher Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(2)
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge wird je nach Art der Mitgliedschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)
Der Beitrag muss bis 31. März jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden.

(4)
Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

(5)
Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.

(2)
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, der Mitgliedsbeitrag ist jedoch für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Die Austrittserklärung muss per Einschreiben dem Vorstand zugeleitet werden. Andere schriftliche Formen der Austrittserklärung können durch Vorstandsbeschluss als rechtswirksam anerkannt werden.

(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn
a) es wegen einer ehrenrührigen Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) es seinen Beitragsverpflichtungen nach § 6, Abs. 1, nicht nachgekommen ist,
c) die in § 3 (2) festgelegten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, es sei denn, sie können durch Berufsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze nicht mehr erfüllt werden.
Der Vorstand beschließt den Zeitpunkt des Ausschlusses mit einfacher Stimmenmehrheit .

(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes im Sinne des § 7 (3) kann das Mitglied Einspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate nach Zustellung. Der Einspruch ist durch Einschreiben beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Organe

Organe der Vereinigung sind
(1)
der Vorstand,

(2)
die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.

(2)
Der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende, der/ die Schatzmeister/in und der/ die Schriftführer/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand.

(3)
Der Vorstand soll multinational sein. Seine Geschäftssprache richtet sich nach § 1 (5).

(4)
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende, vertritt mit einem weite-ren Vorstandsmitglied die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(5)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen anstehen.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestimmt der amtierende Vorstand einen kommissarischen Vertreter. Die Ersatzwahl findet in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Bei Nichtbeschlussfähigkeit kann der Vorsitzende zu einem erneuten Treffen einladen, dessen Teilnehmer dann automatisch beschlussfähig sind.

(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters.

(10) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(11) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beauftragte/ einen Beauftragten für die Freizeitschifffahrt zu ernennen.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Die Einladungsfrist betragt einen Monat. Die Einladung muss schriftlich mit der Tagesordnung erfolgen.

(3)
Das Stimmrecht haben die in der Mitgliederversammlung anwesenden Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder für sich selbst und höchstens vier weitere Mitglieder, die ihnen ihre Stimme schriftlich und namentlich übertragen haben. Die Weitergabe übertragener Stimmen ohne vorherige Zustimmung des Stimmrechtsinhabers ist unstatthaft.

(4)
Die Fördernden und Korrespondierenden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.

(5)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(6)
Über Wahlvorschläge und die Abberufung von Inhabern von Ehrenämtern wird einzeln, geheim und schriftlich abgestimmt.

(7)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf der Versammlung wird vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll verfasst, das die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Versammlungsablauf wiedergibt. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(8)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so können die antragstellenden Mitglieder die Einladung vornehmen.

(9)
Jedes Mitglied kann für eine Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform, müssen spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden vorliegen und sind allen Mitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen.

(10)
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht fristgerecht beim Vorsitzenden eingegangen sind, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn diese mit einfacher Stimmenmehrheit der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und nicht für die Auflösung der Vereinigung.

§11 Rechnungsprüfung

(1)
Die Jahresrechnung der Vereinigung ist von zwei Rechnungsprüfern jährlich zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

(2)
Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen kein Vorstandsamt ausüben. Sie sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen.

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung und auch nur mit Dreiviertelmehrheit von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften vorgeschrieben werden.

§13 Auflösung der Vereinigung

(1)
Über die Auflösung der Vereinigung kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden oder durch schriftliche Stimmübertragungen vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.
Ist dies nicht der Fall, so beschließt eine frühestens vier Wochen später stattfindende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder durch Stimmübertragung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung der Vereinigung.

(2)
Das nach Auflösung der Vereinigung verbleibende Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den oder die Zahlungsempfänger. Die Begünstigten können nicht vor Ablauf eines Jahres nach erfolgter Auflösung über das Vermögen verfügen.

§14 Inkrafttreten

(1)
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. September 1999 in Duisburg-Ruhrort als Satzung beschlossen.

(2)
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg in Kraft.

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§2 Aufgaben und Ziele
§3 Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten
§6 Aufnahmegeb. und Beiträge
§7 Beendigung d. Mitgliedsch.
§8 Organe
§9 Der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
§11 Rechnungsprüfung
§12 Satzungsänderung
§13 Auflösung der Vereinigung
§14 Inkrafttreten